Ihr Wille – verantwortungsvoll umgesetzt

Als erfahrene Testamentsvollstreckerin übernehme ich die ordnungsgemäße und zuverlässige Abwicklung Ihres Nachlasses gemäß der im Testament getroffenen Verfügungen.
Zu meinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Sicherung und Verwaltung des Nachlasses
- Erfüllung von Vermächtnissen
- Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
- Kommunikation mit Behörden, Kreditinstituten und sonstigen Dritten
- Erstellung von Nachlassverzeichnissen und Rechenschaftsberichten
- Durchführung von Dauertestamentsvollstreckungen, insbesondere in den Formen des „Behindertentestaments“ und des „Bedürftigentestaments“
Die Testamentsvollstreckung gewährleistet eine sachgerechte Umsetzung Ihrer letzten Wünsche – insbesondere in komplexen Familienkonstellationen oder bei minderjährigen oder nicht voll geschäftsfähigen Erben.
Gerade wenn komplexe Vermögensverhältnisse, Patchwork-Familien oder minderjährige Erben involviert sind, kann eine neutrale, professionelle Abwicklung Streit vermeiden und Vertrauen schaffen.
Einen Testamentsvollstrecker einzusetzen ist häufiger ratsam, als man denkt.
Streit der Erben
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist immer zu empfehlen, wenn sich durch lebzeitige Streitigkeiten bereits abzeichnet, dass die Erben sich nicht streitfrei auseinandersetzen werden können.
Erben im Ausland
Ein Testamentsvollstrecker kann die Erben entlasten, wenn diese weit entfernt oder sogar im Ausland wohnen und möglicherweise die deutsche Sprache nicht beherrschen. Der Testamentsvollstrecker kann hier vor Ort sämtliche Tätigkeiten für die Nachlassabwicklung übernehmen.
Erben überfordert
Wenn die Erben beispielsweise wegen hohen Alters mit der Abwicklung überfordert wären, kann ein Testamentsvollstrecker helfen, da dieser sämtliche Tätigkeiten übernimmt, vom Kündigen und Räumen einer Nachlasswohnung, dem Verkauf von Nachlassgegenständen inklusive Immobilien, der Erfüllung von Vermächtnissen und/oder Pflichtteilsansprüchen und der Erstellung der Erbschaftsteuererklärungen für alle Beteiligten.
Behindertentestament
Darüber hinaus gibt es besondere Konstellationen die einen Testamentsvollstrecker unentbehrlich machen, nämlich zum einen bei der Errichtung eines sogenannten „Behindertentestaments“. Dabei sorgt die Einsetzung des behinderten Kindes als nicht befreiten Vorerben in Verbindung mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dafür, dass der Sozialhilfeträger weiterhin staatliche Leistungen für das Kind zur Verfügung stellt und nicht verlangt wird, zunächst das Erbe zu verbrauchen. Ähnlich kann auch verfahren werden, wenn der Erbe voll geschäftsfähig ist, jedoch aus anderen Gründen Sozialleistungen vom Staat erhält (sog. „Bedürftigentestament“).
Stiftungsgründung von Todes wegen
Auch wenn eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden soll, wird ein Testamentsvollstrecker nötig sein, der die Satzung schreibt und das Anerkennungsverfahren durchführt.